Informationen zum Wohnungsmietrecht
(Newsletter 2016/31)
Neues vom Bundesverfassungsgericht
Wahre Tatsachen dürfen im Internet verbreitet werden
Negative Erfahrungen mit dem früheren Vermieter dürfen auf Internetportalen veröffentlicht und verbreitet
werden. Voraussetzung ist, die Veröffentlichung entspricht der Wahrheit (Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3487/14).
Ein Gewerberaummieter hatte auf einem Internetportal, auf dem Firmen gesucht und Bewertungen abgegeben werden können,
mit Hilfe der Bewertungsfunktion mitgeteilt, er sei 2007 gezwungen gewesen, Herrn ... wegen der Rückgabe der
Mietkaution zu verklagen. Beim Amtsgericht habe er einen Titel erhalten, der Herrn ... verpflichtete, 1.100,-
Euro zu zahlen. 2009 habe Herr ... angeboten, den Betrag in 55 Monatsraten á 20 Euro abzustottern. Erst nach
Einschaltung von Staatsanwaltschaft und Gerichtsvollzieher habe Herr ... gezahlt. Das Bundesverfassungsgericht
stellte jetzt fest, diese Äußerungen seien Tatsachenbehauptungen, die unter dem Schutz der Meinungsfreiheit
stehen. Dieses Grundrecht ist in Fällen wie diesen abzuwägen mit den auf Vermieterseite zu berücksichtigenden
grundrechtlich geschützten Belangen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Behauptung wahrer Tatsachen,
die Vorgänge aus der Sozialsphäre betreffen, müssen grundsätzlich hingenommen werden. Die Schwelle zur
Persönlichkeitsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen erst überschritten, wo sie einen
Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu der Verbreitung der Wahrheit stehe.
Dabei dürfe auch der volle Namen des Vermieters genannt werden. Letztlich gebe es ein öffentliches
Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des genannten Vermieters. Dem drohe auch kein
unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung. Letztlich werden ihm keine strafrechtlich relevanten Handlungen
vorgeworfen, sondern nur eine schleppende Zahlungsmoral.
Aktuelle Infos
Mietschulden sinken: Bei den rund 3.000
im Bundesverband GdW zusammen - geschlossenen Wohnungsunternehmen
sind die Schulden der Mieter 2015 um 3,9 % auf 387 Millionen Euro gesunken. Damit sind die Mietschulden
bei den GdW-Vermieters seit dem Jahr 2003 (757 Millionen Euro Schulden) fast um di Hälfte gesunken.
An den Gesamteinnahmen der GdW-Unternehmen machen die Mietschulden 2015 noc 2 % der Jahressollmiete aus.
Vonovia-Gewinne steigen: Höhere Mieteinnahmen,
geringer Leerstand und Wohnungs-zukäufe haben der Vonovia, Deutschlands
größtem Vermieter, einen Gewinnsprung beschert. Die Mieteinnahmen stiegen um rund 23,4 % auf 775 Millionen Euro.
Grund hierfür sind die Wohnungszukäufe und durchschnittlichen Mieterhöhungen von 1,4 %
Zweckentfremdungsverordnung Berlin:
Der Streit um die Ferienwohnungen geht weiter. Nachdem das Online-Portal Wimdu
Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin eingelegt hat (vgl. Newsletter 2016/30), klagen jetzt
auch Wohnungseigentümer aus Rostock, Dänemark und Italien gegen die Berliner Zweckentfremdungsverordnung. Sie wollen
eine Genehmigung zur Ferienwohnungsvermietung für ihre Berliner Zweitwohnungen erreichen. Nach dem Zweckentfremdungsverbot
dürfen auch Zweitwohnungen nicht an Touristen vermietet werden.
Neues aus der Rechtsprechung
Fristlose Kündigung einer 95-Jährigen
Im Newsletter 2016/25 berichteten wir über eine Entscheidung des Landgerichts München I, wonach der Vermieter eine 95-jährige,
bettlägerige, demenzkranke Mieterin fristlos kündigen durfte, weil der Betreuer der Mieterin den Vermieter mehrfach massiv
beleidigt hatte. Mittlerweile ist die Rechtsstreitigkeit beim Bundesgerichtshof anhängig. Der BGH wird am 9. November 2016 verhandeln.
Bis dahin kann es keine Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil geben.
DEUTSCHER MIETERBUND
Landesverband Saarland e.V.
+49 681 - 94 767 - 0
info@mietrecht-saar.de
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