Pressemitteilungen im Blick
(Dezember 2017)
Urteile zur Weihnachts- und Adventszeit
Der DMB-Landesverband Saarland hat die wichtigsten Urteile zur Weihnachts- und Adventszeit zusammengestellt:
Lichterketten: Lichterketten und Weihnachtsschmuck sind grundsätzlich erlaubt, wenn
sie sicher installiert sind, die Hausfassade nicht beschädigt wird und Nachbarn nicht
übermäßig gestört werden. Es ist weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster
und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken (LG Berlin 65 S 390/09).
Hinweis: Wird durch grell blinkende und ständig flackernde Weihnachtsdekoration des
Nachbarn ein Mieter am Schlaf gehindert, kann der gegen diese Art der
Zwangsbeleuchtung vorgehen. Er kann verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr
ausgeschaltet werden.
Adventskränze: Bunte Adventskränze können Mieter an der Wohnungstür befestigen.
Mitmieter im Haus dürfen hieran keinen Anstoß nehmen (LG Düsseldorf 25 T 500/98).
Treppenhaus-Dekoration: Wenn ein Mieter das gesamte Treppenhaus von oben bis
unten nach seinen Vorstellungen weihnachtlich dekoriert, müssen Nachbarn oder der
Vermieter das nicht ohne weiteres hinnehmen. Sie können die Entfernung der
Dekoration fordern (AG Münster 38 C 1858/08).
Duftsprays: Weihnachtliche Duftsprays – egal, ob Tanne, Vanille oder Zimt - dürfen
nicht im ganzen Haus versprüht werden, da hier das Zusammenleben der Bewohner
beeinträchtigt wird (OLG Düsseldorf 3 WX 98/03).
Wunderkerzen I: Hat das Au-pair-Mädchen der Familie dem fünfjährigen Sohn eine
Wunderkerze angesteckt und läuft der Junge damit direkt zum Weihnachtsbaum, der
dann Feuer fängt und einen großen Brandschaden verursacht, liegt keine schwere
Sorgfaltspflichtverletzung und damit keine grobe Fahrlässigkeit vor (OLG Frankfurt 3 U 104/05).
Wunderkerzen II: Grob fahrlässig handelt, wer Wunderkerzen direkt am
Weihnachtsbaum entzündet und dadurch ein Feuer verursacht (LG Offenburg 2 O 197/02).
Feuer: Fängt ein Adventskranz Feuer und entsteht ein beträchtlicher Schaden in der
Wohnung, muss die Gebäudeversicherung des Vermieters für den Schaden
aufkommen. Das gilt zumindest dann, wenn den Mietern nur einfache Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist. Die Versicherung kann keinen Regress von den Mietern fordern, sie
kann auch nicht verlangen, die Mieter müssten ihre Haftpflichtversicherung einschalten
(BGH VIII ZR 67/06).
DEUTSCHER MIETERBUND
Landesverband Saarland e.V.
+49 681 - 94 767 - 0
info@mietrecht-saar.de
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