Pressemitteilungen im Blick
(Dezember 2016)
Weihnachtsschmuck, Lichterketten und Nikoläuse
Mieter haben das Recht, die eigene Wohnung, Fenster und Balkone in der Vorweihnachtszeit
nach ihrem Geschmack und ihrer Fantasie zu dekorieren. Auch Lichterketten gehören nach
Darstellung des DMB-Landesverband Saarland. Inzwischen weit verbreitete Sitte, in der Zeit vor
und nach Weihnachten Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Trotzdem
sind außerhalb der eigenen Wohnung der Fantasie- und Dekorationslust Grenzen gesetzt. Der
Weihnachtsschmuck, die Lichterketten, die illuminierten Rentiere, Weihnachtsmänner oder Nikoläuse
müssen richtig gesichert sein, so dass sie auch bei Wind und Sturm nicht abstürzen und
Passanten gefährden können.
Will ein Mieter einen Nikolaus oder Weihnachtsmann an der Außenfassade anbringen, muss der
Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Muss für die Installation die Fassade angebohrt werden
oder wird durch die Dekoration die Optik des Hauses „verschandelt“, muss der Vermieter keine
Zustimmung erteilen. Allerdings spielt hier weniger der persönliche Geschmack des Vermieters
eine Rolle, sondern vor allem auch die örtlichen Gegebenheiten. Sind auch die Nachbarwohnungen
oder Nachbarhäuser großzügig weihnachtlich geschmückt oder sind die kraxelnden Weihnachtsmänner
im Hinterhof von außen gar nicht sichtbar, kann der Vermieter ein Verbot nicht mit der
Verschlechterung der Optik begründen.
Bei der Weihnachtsdekoration muss, so der DMB-Landesverband Saarland, auch auf die Interessen
der Nachbarn Rücksicht genommen werden. Wenn ein „Feuerwerk mit tausend Lichtern“ die ganze
Nacht über brennt und funkelt und die in der gegenüber liegenden Wohnung lebenden Mieter am
Schlafen hindert, können die sich wehren. Sie können verlangen, dass die Lichter ab 22.00 Uhr
ausgeschaltet werden. Bei lang andauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigungen können sie
sogar die Miete mindern.
DEUTSCHER MIETERBUND
Landesverband Saarland e.V.
+49 681 - 94 767 - 0
info@mietrecht-saar.de
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