Pressemitteilungen im Blick
Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz
Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz in der Wohnung gehören nach Darstellung des DMB-Landesverband
Saarland zu den häufigsten Wohnungsmängeln. Ursache hierfür können Baumängel sein oder aber falsches Heiz- und
Lüftungsverhalten des Mieters. Hat der Mieter seinen Vermieter über die Schimmelproblematik informiert, muss
der Vermieter nachweisen, dass kein Baumangel vorliegt, dass der Schimmel nicht auf die Bausubstanz
zurückzuführen ist. Erst wenn dem Vermieter dieser Nachweis gelungen ist, kommt es auf die Frage an,
ob der Mieter falsch geheizt und gelüftet hat. Hier wiederum ist entscheidend, welches Heiz- und
Lüftungsverhalten dem Mieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs überhaupt zugemutet werden kann.
Das Landgericht Konstanz (61 S 21/12) erklärte nach Angaben des DMB-Landesverband Saarland,dass eine Beheizung
der Wohnung von durchschnittlich 18 Grad Celsius durchaus dem vertragsgemäßen Gebrauch entspreche. Die übliche
Temperatur für das Schlafzimmer läge bei 16 bis 18 Grad. Die Temperatur des Arbeitszimmer oder anderer Räume
der Wohnung könne ebenfalls während der berufsbedingten Abwesenheit der Mieter abgesenkt werden und müsse bei
20 bis 22 Grad liegen. Auch an das übliche Lüftungsverhalten eines Mieters dürften keine überzogenen
Anforderungen gestellt werden, dreimaliges Lüften sei ausreichend. Kann ein Baumangel nicht festgestellt werden
und hat der Mieter dreimal am Tag gelüftet und die Wohnung mit durchschnittlich 18 Grad Celsius beheizt und
kommt es zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz, liegt nach Auffassung des Gerichts ein Fehler der Mietsache
vor und der Mieter ist zu einer Mietminderung berechtigt. Die Wohnung weist Mängel auf, welche durch übliches
Wohnverhalten nicht vermieden werden können.
DEUTSCHER MIETERBUND
Landesverband Saarland e.V.
+49 681 - 94 767 - 0
info@mietrecht-saar.de
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